BeitragsordnungPräambel Die Beitragserhebung des BMVF erfolgt gemäß § 5 der Satzung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen. Die Beitragsordnung ist zum 01.01.2009 in Kraft getreten. § 1 Bemessungsgrundlage Die Beiträge der Mitgliedsunternehmen richten sich nach der Anzahl ihrer Mitarbeiter. Mitarbeiter im Sinne dieser Beitragsordnung sind die jeweiligen Inhaber, Geschäftsführer, Vorstände, die Angestellten (Vollzeit-, Teilzeitkräfte, Minijobber und Auszubildende) und Handelsvertreter. § 2 Meldeverfahren Die Mitgliedsunternehmen melden einmal jährlich nach Aufforderung zum Stichtag 1. Januar die Anzahl ihrer Inhaber, Geschäftsführer, Vorstände, ihrer Angestellten (Vollzeit- und Teilzeitkräfte, Minijobber und Auszubildende) und Handelsvertreter an die BMVF-Geschäftsführung. § 3 Beitragsberechnung und -höhe Abhängig von der in § 2 genannten Meldung wird der Beitrag für das am 01.01. des Jahres beginnende Geschäftsjahr nach folgender Regelung berechnet: Faktor:
Der daraus gebildete Wert für die Anzahl der Mitarbeiter wird nach oben auf die nächste ganze Zahl gerundet. Der Jahresbeitrag ergibt sich aus der folgenden Tabelle: Jahresbeitrag:
§ 4 Zahlungsweise und Fälligkeit Die Beiträge werden im Voraus für den Zeitraum 01.01. bis zum 31.12. entrichtet. Der Eintritt in den Verband ist nur quartalsweise zulässig. Die Regelzahlweise ist jährlich. Die Unterjährigkeitszuschläge pro Zahlungstermin auf den Jahresbeitrag betragen:
Die Beitragszahlung erfolgt bargeldlos per Einzugsermächtigung ohne gesonderte Rechnungserstellung. Der Jahresbeitrag ist spätestens bis zum 31.01. des laufenden Kalenderjahres fällig. Bei unterjähriger Zahlweise ist der entsprechende Teilbeitrag jeweils spätestens zum 01. des Quartals- bzw. Halbjahresbeginns fällig. § 5 erhöhter Beitrag bei Nichtmeldung Sofern der Jahresmeldebogen nicht bis zum 01.03. des laufenden Beitragsjahres an den Verein zurückgesandt wird, muss der Verein den Beitrag schätzen und erhebt ihn mindestens in Höhe des doppelten Vorjahresbeitrages. Reicht das Mitglied die unterbliebene Jahresmeldung bis zum 30.06. des betroffenen Geschäftsjahres nach, wird ein evtl. überzahlter Beitragsteil erstattet. Danach ist keine Erstattung mehr möglich. Beispiel: Das Mitgliedsunternehmen verfügt über einen Inhaber, einen Handelsvertreter, zwei Teilzeitkräfte und eine Auszubildende. Danach ist der Faktor 3,25 = 4,0 (aufgerundet) zu Grunde zu legen. Das Mitgliedsunternehmen hat demnach einen Jahresbeitrag von 450,00 € (beinhaltet Faktor 2) + 2 x 90,00 € = 630,00 € zu zahlen. (Stand: 1. Januar 2017) |
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